Gasversorgung Erstattungsansprüche
„Auf Grundlage der Entwicklung der BGH – Rechtsprechung im Bereich der Gasversorgung steht einer Vielzahl von Sondervertragskunden im Bereich der Gasversorgung ein Rückerstattungsanspruch zu. Erstaunlicher Weise ist der Sonderkunde nicht der Ausnahmefall, sondern die meisten Kunden werden im Rahmen eine Sondervertrages mit Gas versorgt. Diese BGH-Rechtsprechung betrifft Hausverwaltungen, Wohnungseigentümergemeinschaften sowie private Verbraucher.
Eine kurze Zusammenschau der Thematik anhand eines Beispielfalls hat Herr RA Stefan Göttlich, als Vorstandsmitglied des SRI e. V. in Kooperation mit ARD-Ratgeber Geld am 10.05.2014 in einem Fernsehbeitrag vorgestellt. Dieser Beitrag steht Ihnen auf der Internetseite der ARD-Mediathek mittels dieses Links zur Verfügung.
Beispiel: Der Gaskunde Herr K. zahlt gemäß seiner Jahresabrechnungen 2010, 2011 und 2012 insgesamt 2500 EUR an den Gasversorger. 20 % dieses Zahlbetrages kann Herr K. aufgrund der neuen Rechtsprechung vom Gasversorger zurückfordern. In diesem Fall handelt es sich also um eine Ersparnis von EUR 500.
Unsicher jedoch ist, ob und wie der Gasversorger auf die Einzelforderung von Herrn K. reagiert. Wir rechnen mit größeren Erfolgen, wenn die Einzelforderungen zu einer oder mehreren Sammelklagen zusammengefasst beim Gasversorger geltend gemacht werden.
Bündelung der Ansprüche - Sammelklage und Einzelklagen. Unsere Aufgabe ist es, die Ansprüche der Kunden zu bündeln und im Wege einer Sammelklage zu verfolgen. Dies ist notwendig, weil die Verfahrenskosten bei kleinen Rückforderungsansprüchen sonst nicht zu tragen sind. Es ist erforderlich, mindestens 100 Kunden zusammenzuführen.
Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme haben, dann bitten der SRI e. V. um kurze Benachrichtigung per Mail und Zusendung des Mitgliedsantrages. Zur effizienten Bearbeitung senden Sie bitte zusätzlich das Datenblatt sowie Ihren Gaslieferungsvertrag und die letzten drei Gasrechnungen in Kopie. (zusätzlich zwecks Kostenvergleich die Jahresabrechung 2009)
Ansonsten besteht natürlich bei Kunden mit Rechtsschutzversicherung die Möglichkeit einer eigenen Klage ohne Sammelklage im Rahmen einer Mitgliedschaft im SRI e. V.
Hintergrund
Im Gasbereich hat der Europäische Gerichtshof auf Grundlage der EU–Erdgasbinnenmarktrichtlinie die wesentlichen Sonderverträge hinsichtlich der Preisgleitklausel in Deutschland für unwirksam erklärt. Auf Grundlage des EUGH – Urteils hat der Bundesgerichtshof die RWE AG am 31.08.2013 zur Rückzahlung von Entgelten verurteilt. Die beiden Urteile können Sie bei uns kostenfrei über die Homepage erhalten.
Download
EuGH 03/2013 Urteil
BGH 08/3013 Urteil
OLG Nürnberg 04/14 Urteil
Zusammenfassung zu den Urteilen. Zur etwaigen Missbräuchlichkeit der streitigen Klausel von RWE stellt der Gerichtshof fest, dass der Unionsgesetzgeber anerkannt hat, dass im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie Gaslieferungsverträgen das Versorgungsunternehmen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran hat, die Entgelte für seine Leistung zu ändern. Allerdings muss eine Standardklausel, die eine solche einseitige Anpassung erlaubt, den Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügen.
Bei dieser Prüfung durch das nationale Gericht kommt den folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu:
In dem Vertrag müssen der a) Anlass und der b) Modus der Änderung der Entgelte so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Ausbleiben der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrages mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, unterrichtet wird.
Welche Möglichkeiten ergeben sich aus den Urteilen für Gaskunden? Aus unserer Sicht verstößt damit jeder Sondervertrag gegen die geltenden EU – Richtlinien und ist angreifbar, denn vor Vertragsschluss wurde niemand über den Inhalt seines Vertrages aufgeklärt.
Im Übrigen weist der Gerichtshof die Anträge der deutschen Regierung und von RWE zurück, die Wirkungen seines Urteils zeitlich zu begrenzen, um dessen finanzielle Folgen in Grenzen zu halten. Die Auslegung des Unionsrechts, die der Gerichtshof in diesem Urteil vornimmt, ist daher nicht nur auf die ab März 2013 eintretenden Tarifänderungen anwendbar, sondern auch auf alle Tarifänderungen, die seit dem Inkrafttreten der in diesem Urteil ausgelegten Bestimmungen des Unionsrechts erfolgt sind:
Richtlinie 93/13
(trat am 14. April 1993 in Kraft und die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht lief am 31. Dezember 1994 ab)
die Richtlinie 2003/55
(trat am 1. November 2003 in Kraft, und die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht lief am 30. April 2004 ab)
Risikobewertung. Aus unserer Sicht ist das Risiko für den Rückzahlungsanspruch die Verjährungsfrage. Diese regelmässige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB läuft drei Jahre und beginnt gem. § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müßte. Ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruch verjähren die Ansprüche nach § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach deren Entstehung.
Checkliste der einzureichenden Unterlagen
- SRI e. V. - Mitgliedsantrag
- Datenblatt
- Gaslieferungsvertrag in Kopie
- Jahresabrechnungen 2009, 2010, 2011 und 2012 in Kopie